Erhöhung Übungsleiterpauschale und Steuerfreibetrag


Zum 1.1.2021 haben sich der sog. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) von 2400 € auf 3000 € sowie der sog. Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 € auf 840 € erhöht. Damit werden ehrenamtliche bzw. nebenberufliche Tätigkeiten für Kommunen, Jugendringe, gemeinnützige Vereine, usw. gestärkt. Der Freibetrag gilt pro Kalenderjahr und pro Person sowie nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Der sog. Übungsleiterfreibetrag gilt für pädagogische Tätigkeiten (Jugendleiter*innen, Trainer*innen, Freizeitbetreuer*innen, Teamer*innen, usw.). Der Ehrenamtsfreibetrag gilt für alle anderen Tätigkeiten (Vorstandsmitglieder, Platzwart*in, Verwaltungsarbeiten, Gerätewart*in, usw.). Bis zur Höhe des Freibetrags sind die Zahlungen nicht nur steuerfrei, sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV auch sozialversicherungsfrei.

Weiterführende Informationen mit Merklisten und Praxisbeispielen gibt es hier:

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